Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

GEEV 2017

§ 41 Löschung von Daten

Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.

§ 40 § 42